§ 1
Der Verein führt den Namen Gesangverein „Liederkranz Erligheim" und hat seinen Sitz in Erligheim. Er wurde 1843 gegründet. Der Verein ist Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes 1849 e. V. und gehört somit dem Deutschen Sängerbund an. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Pflege des Liedguts und des Chorgesangs.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Erligheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ausübenden (aktiven) Mitgliedern
2. fördernden (passiven) Mitgliedern
3. Ehrensängern und Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Beschluß des Ausschusses. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die Satzung des Vereins, der er sich uneingeschränkt unterwirft.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu, sofern das 18. Lebensjahr überschritten ist:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins;
2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen;
3. Vortrag von Wünschen und Anträgen sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses gebracht werden müssen;
4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses;
5. Vorschlagsrecht.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben nach Möglichkeit an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und Ehrensänger sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Der Ausschuß ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
3. Bei einem späteren Wiedereintritt ist die Zeit der Mitgliedschaft für die Feststellung der Dauer der Gesamtmitgliedschaft abzurechnen. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuß.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt;
2. durch Tod;
3. durch Ausschließung.
Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluß eines Kalenderjahres und nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge zulässig. Mitgliedskarte und Satzung sind zurückzugeben.
Die Ausschließung kann durch den Ausschuß erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern und Ehrensängern können vom Ausschuß nur solche Personen ernannt werden, welche sich um den Liederkranz oder dessen Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder.

§ 8
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch die Vorstandschaft, bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Dieses Gremium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils fünf Jahre gewählt;
- dem Ausschuß, bestehend aus der Vorstandschaft, dem Dirigenten sowie vier aktiven und zwei passiven Mitgliedern als Beisitzern, sowie dem Vergnügungs- und Wirtschaftsausschuß. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

§ 9
Der Vorsitzende des Vereins
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führt den Vorsitz in den Mitglieder- und Ausschuß-Sitzungen. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter vertreten, ohne dies nach außen nachzuweisen.

§ 10
Der Ausschuß des Vereins
Der Ausschuß des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden des Vereins;
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins;
3. dem Schriftführer;
4. dem Kassier;
5. dem Dirigenten;
6. sechs Beisitzern.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

§ 11
Geschäftskreis des Ausschusses
Der Ausschuß leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Ausschuß sind insbesondere übertragen:
1. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
3. die Prüfung der Jahresrechnung;
4. die Feststellung des Voranschlags;
5. die Anstellung und Besoldung des Dirigenten;
6. die Beschluf3fassung über die Ausgaben;
7. die Beratung und Beschlußfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.

§ 12
Beschlüsse des Ausschusses
Zur GültigL-;it der Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei geheimen Abstimmungen, namentlich über Aufnahmegesuche, hat auch der Vorsitzende ein Abstimmungsrecht. Gegen die Beschlüsse des Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 13
Der Dirigent ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen. Die musikalische Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen.

§ 14
Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vereinsvorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 15
Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich einmal Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 17
Geschäftskreis der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:
1. die Wahl des Ausschusses;
2. Entgegennahme des Jahresberichts;
3. die Genehmigung der Jahresrechnung;
4. die Entlastung des Kassiers und des Ausschusses;
5. die Entscheidung über die Berufungsanträge wegen Ausschließung von Mitgliedern;
6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags der Mitglieder;
7. die Feststellung und Abänderung der Satzung;
8. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 18
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten statt.

§ 19
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Ausschuß nach Bedarf einberufen. Außerdem muß der Ausschuß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der ordentlichen Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 20
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ausschuß. Sie muß den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung acht Tage zuvor bekanntgegeben werden.

§ 21
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 22
Leitung der Versammlung
Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu.

§ 23
Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf geschehen, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 24
Satzungsänderung
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 25
Hochzeitsständchen
Bei aktiven Mitgliedern singt der Chor bei der Trauung.

§ 26
Trauerfall
Bei Todesfall von aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrensängern übernimmt der Chor den Trauergesang. Die Vereinsfahne wird mitgeführt. Ein Kranz mit Schleife wird niedergelegt. Bei passiven Mitgliedern Trauergesang und Kranzspende; ohne Niederlegung, ohne Fahne.

§ 27
Geburtstage
Allen aktiven Mitgliedern einschließlich passiven Ausschußmitgliedern wird ab dem 50. Lebensjahr alle fünf Jahre ein Ständchen gebracht, Allen passiven Mitgliedern wird ab dem 60. Lebensjahr ebenfalls alle fünf Jahre ein Ständchen gesungen.

§ 28
Geburtstags-Ständchen für betagte Bürger,
goldene Hochzeiten und dergleichen
Der Chor hat es sich zur Aufgabe gemacht, unabhängig von einer Mitgliedschaft, allen betagten Bürgern ab dem 80. Lebensjahr alle 10 Jahre ein Geburtstagsständchen zu singen. Ebenfalls singt der Chor bei der goldenen, diamantenen und eisernen Hochzeit. Anderweitig haben die aktiven Mitglieder zu bestimmen.

§ 29
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung vom 4.3.1988 tritt die seitherige Satzung vom 1.7.1977 außer Kraft.

Erligheim, den 4.3.1988

 

Geschäftsordnung

In der neuen Satzung "Liederkranz Erligheim e.V." wurde unter § 3 Folgendes festgehalten:

Im Herbst 2007 gründete sich der Chor "del cor" , der Chor mit Herz.

Am 19.12.2007 beschlossen die damaligen Mitglieder des Vereins in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich, "del cor" als gemischten Chor als selbständige Unterabteilung des Vereins aufzunehmen.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.04.2008 wurde mehrheitlich die oben genannte Satzungsergänzung in § 30 "Abteilung" der Satzung des Gesangvereins Liederkranz Erligheim e.V. vom 08.03.1991 beschlossen.

Diese Satzungsänderung hat nach wie vor Gültigkeit und wird redaktionell vollinhaltlich nunmehr nach hier (§3) übernommen. Die Satzungsänderung vom 04.04.2008 ist als Anlage beigefügt.

Die Geschäftsordnung ist für "del cor" eine interne Ergänzung zur Satzung des Liederkranzes Erligheim. Die Mitgliederrechte und Pflichten haben deshalb für unsere Abteilung Gültigkeit und werden deshalb hier nicht gesondert in der Geschäftsordnung behandelt.

Vorteil der Geschäftsordnung ist, dass Änderungen durch einen Beschluss des Gremiums einfach durchgeführt werden können.

 

Ausschuss

Der Ausschuss von "del cor" besteht aus einem Gremium mit 5 Personen, die sich die einzelnen Aufgaben teilen.

Schriftführer

Presse

Abstimmung und Gespräche mit der Gemeinde

Vertretung in der Vorstandschaft des Liederkranzes

Telefonliste und Geburtstage der Mitglieder

Erstellen von Arbeitslisten

Arbeitseinsätze, Aufbau und Einkaufen

 

Der Abteilungsausschuss ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

 

Die Interessen des gesamten Vereins sind grundsätzlich vorrangig vor Sonderinteressen der Abteilung.

 

Kassier/erin und Kassenprüfer

Die Abteilung ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen.

Es gelten die Regeln aus der Satzung des Liederkranzes.

 

Wahlen

Das Gremium sowie der Kassier/die Kassiererin werden alle 2 Jahre gewählt.

 

Organisation

Die Abteilungsversammlung muss zeitnah vor der Jahreshauptversammlung des Liederkranzes Erligheim erfolgen. Die Kassengeschäfte müssen erledigt und geprüft sein, ebenso muss die Veröffentlichung der Tagesordnung im Nachrichtenblatt rechtzeitig erfolgen. 

Die Abteilung ist berechtigt, einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Der festgesetzte Beitrag muss von der Vorstandschaft genehmigt werden.

Alle anfallenden Kosten übernimmt die Abteilung.

Über die Kostenregulierung der Verbandsbeiträge, Gemeindeausgaben sowie der gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen entscheidet im Einzelfall die Vorstandschaft.

Wird bei einer Abteilungsversammlung kein Ausschuss gewählt, muss innerhalb von zwei Monaten eine neue Abteilungsversammlung einberufen werden. Bis dahin bestimmt der bestehende Ausschuss die kommissarische Leitung. Führt auch die neuerliche außerordentliche Abteilungsversammlung zu keinem funktionsfähigen Ausschuss, kann die Vorstandschaft einen kommissarischen Ausschuss bestellen oder die Auflösung der Abteilung beschließen.

Der Ausschuss darf ohne Zustimmung der Vorstandschaft keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Anderweitige Verpflichtungen dürfen nur dann ohne Zustimmung der Vorstandschaft eingegangen werden, wenn dadurch keine Verbindlichkeiten im Einzelfall über 1.000 Euro entstehen. Es muss in jedem Fall gewährleistet sein, dass die bereits eingegangenen kurz- oder langfristigen Verpflichtungen während des laufenden Rechnungsjahres erfüllt werden.

Löst sich die Abteilung vom Liederkranz los, so kann auf Beschluss der Vorstandschaft das der Abteilung gehörende selbst angeschaffte Inventar und das Barvermögen der ausscheidenden Abteilung überlassen werden, sofern die Abteilung danach demselben Zweck dient wie der Liederkranz.

Der Ausschuss ist an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.

Angefertigt im August 2022

del cor